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§1 Allgemeines
Lieferungen und Leistungen der Fa. Tyrolex energiemanagement (nachfolgend
Tyrolex genannt) erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden
Allgemeinen Geschäftsbeziehungen (nachfolgend AGB genannt). Diese AGB gelten
auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Den Allgemeinen Geschäftsbeziehungen des
Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.
§2 Angebote
Die Angebote von TYROLEX sind freibleibend und
unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn TYROLEX gegenüber
dem Auftraggeber die beauftragte Leistung - hierzu gehören u.a.
Beratung, Berechnungen, Tarife, Zeichnungen,
Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten, schriftlich
bestätigt hat. Eine Auftragsbestätigung kann, wenn nicht anders
vereinbart, per E-Mail oder per Fax fernschriftlich erfolgen.
§3 Leistungen
Verbindliche Leistungstermine oder -fristen bedürfen der ausdrücklichen
schriftlichen Vereinbarung der Vertragspartner. Voraussetzung für die
Einhaltung der Termine ist der rechtzeitige Eingang von den mit dem
Auftraggeber vereinbarten Lieferungen von Unterlagen, Genehmigungen oder
Einhaltung vereinbarter Zahlungen und sonstiger Verpflichtungen.
Teilleistungen sind möglich. Leistungsverzögerung auf Grund höherer
Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die TYROLEX die Leistung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören
insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch
wenn sie bei Subunternehmen von TYROLEX oder deren Unterlieferanten
eintreten - hat TYROLEX auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und
Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen TYROLEX, die Leistung um
die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben. Überschreiten daraus ergebende Verzögerungen den
Zeitraum von 8 Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt,
hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag
zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bestehen im Falle des Rücktritts
nicht. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist TYROLEX
berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verlangen.
§4 Mitwirkungspflicht
Der Auftraggeber unterstützt TYROLEX bei der Erfüllung der vertraglich
geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige
Zur-Verfügung-Stellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard-
und Software, soweit die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers dies
erfordern. Der Auftraggeber wird TYROLEX hinsichtlich der von TYROLEX zu
erbringenden Leistung eingehend instruieren.
Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet
hat, TYROLEX im Rahmen der Vertragsdurchführung Bild-, Ton-, Text- und
weitere Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese TYROLEX
umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren Format zur
Verfügung zu stellen.
Ist eine Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in
ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber etwaig
daraus resultierende Kosten. Der Auftraggeber stellt ferner sicher, dass
TYROLEX die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.
Sofern der Auftraggeber bei Call-Center-Leistungen TYROLEX
Adressverzeichnisse mit Telefonnummern übergibt, haftet er für die
Richtigkeit und Vollständigkeit der dort enthaltenen Angaben. Soweit
daher einzelne vom Auftraggeber benannte Kunden nicht erreicht werden,
schmälert dies den Vergütungsanspruch von TYROLEX nicht. Ferner steht
der Auftraggeber für die Übergabe eines ordnungsgemäßen
Gesprächsleitfadens gegenüber TYROLEX ein.
§5 Pflichten
TYROLEX verpflichtet sich, den Auftrag im Rahmen der vertraglichen
Vereinbarungen ordnungsgemäß und gewissenhaft auszuführen. Soweit nichts
anderes vereinbart, werden insbesondere bei Telefondienstleistungen
folgende Leistungen erbracht:
vorbereitende Maßnahmen für die
Durchführung von Telefonkontakten;
Durchführung der Telefongespräche auf Basis des Gesprächsleitfadens;
Entgegennahme der eingehenden Gespräche auf Basis des
Gesprächsleitfadens unter Berücksichtigung der vertraglichen
vereinbarten Serviceniveaus;
Dokumentation der Anrufversuche
und Gespräche, soweit vereinbart;
laufende Projektüberwachung durch
den Projektleiter
regelmäßiger Statusbericht über
die durchgeführten Aktionen zu definierten Terminen, soweit vertraglich
vereinbart;
§6 Vergütung
Sämtliche Preise verstehen sich rein netto
ohne Umsatzsteuer. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise,
die sich aus der von TYROLEX veröffentlichten und bei TYROLEX
einsehbaren jeweils gültigen Preisliste ergeben. Nicht in den Preisen
enthalten sind etwaige Auslagen, wie Reise- und Übernachtungskosten,
Telefonkosten bei Telefonmarketing und Spesen im Rahmen der
Vertragsdurchführung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sie werden
vom Auftraggeber TYROLEX gegen Nachweis ersetzt.
§7 Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen
nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Andere Zahlungsfristen sind
schriftlich zu vereinbaren. Skonto wird nur bei ausdrücklicher
schriftlicher Vereinbarung gewährt. Bei größeren, sich über längere
Zeiträume erstreckende Aufträge ist TYROLEX berechtigt,
Zwischenrechnungen zu fordern bzw. zu stellen bzw. Teilzahlungen zu
fordern, die sich am erbrachten Leistungsstand orientieren müssen.
TYROLEX kann Vorauszahlungen verlangen, wenn kostenintensive
Vorausleistungen und Aufwendungen zu Beginn des Auftrages erforderlich
werden. Der Auftraggeber kommt nach Ablauf der in der oben genannten
Zahlungsfrist in Verzug, wenn eine Zahlung nicht geleistet wurde. In
diesem Fall ist TYROLEX berechtigt, die gesetzlich festgelegten
Verzugszinsen zu berechnen. Außerdem kann TYROLEX in diesem Fall die
sofortige Zahlung aller noch offenen, auch der noch nicht fälligen
Rechnungen gegenüber dem Auftraggeber verlangen sowie die Weiterarbeit
an noch laufenden Aufträgen vorläufig einstellen. Aufrechnung mit
Gegenforderungen oder Zurückhaltung von Zahlungen sind durch den
Auftraggeber nur möglich, wenn seine geltend gemachte Forderung von
TYROLEX anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde. Gelieferte Ware
und von TYROLEX erstelltes Material bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum von TYROLEX.
§8 Mängel
Die Umsetzung der Vorstellungen der
Auftraggeber erfolgt nach bestem Wissen, befreit den Auftraggeber jedoch
nicht davor, eigene Prüfungen vorzunehmen. Der Auftraggeber hat die
Leistung bei Eingang bzw. bei Abnahme auf Mängel bezüglich
Beschaffenheit und Einsatzzweck unverzüglich zu untersuchen. Andernfalls
gilt die Leistung als genehmigt. Beanstandungen werden nur dann
berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware bzw.
Abnahme der Leistung, bei verdeckten Mängeln nach ihrer Entdeckung
schriftlich unter Beifügung der entsprechenden Belege geltend gemacht
werden. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Werk- und
Kaufverträgen im kaufmännischen Geschäftsverkehr beträgt 12 Monate ab
Übergabe der vertragsgemäßen Leistung, ansonsten 24 Monate. Das Datum
der Übergabe ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Werden
Mängelansprüche geltend gemacht, hat TYROLEX das Recht auf
Nacherfüllung. Dies beinhaltet entweder die Reparatur der mangelhaften
Sache oder Neulieferung einer mangelfreien Leistung. Liefert TYROLEX zum
Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom
Auftraggeber Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346
bis 348 BGB verlangen.
§9 Haftung
Soweit gesetzlich zulässig, ist die
Verpflichtung von TYROLEX zur Leistung von Schadenersatz, gleich aus
welchem Rechtsgrund, auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln
begrenzt. Dies gilt nicht, soweit für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, Körpers oder der Gesundheit gehaftet werden muss. Die Haftung
für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Vermögensschäden wird -
soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Ferner haftet TYROLEX nicht
im Falle höherer Gewalt. Dazu gehört insbesondere bei
Call-Center-Leistungen Störungen im Leitungsnetz und den Anlagen der
Telekom bzw. anderer Telefonanbieter. Für den Verlust von Telefondaten
und Gesprächsaufträgen hat TYROLEX in einem solchen Fall nicht
einzustehen.
§10 Urheberrechte
Urheber-,
Geschmacksmuster- und sonstige Rechte aus dem von TYROLEX entwickelten
Konzepten, Mustern, Entwürfen, Gesprächsleitfaden und ähnlichen
Leistungen verbleiben bei TYROLEX.
TYROLEX übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit
oder Zuverlässigkeit von Texten und Gestaltungen. TYROLEX gewährt dem
Auftraggeber an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und
zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu
nutzen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Damit gelten in einem solchen Fall
insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff
Urheberrechtsgesetz; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen
Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff
Urheberrechtsgesetz zu. Ist Software
Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und e Urheberrechtsgesetz.
Eine weitergehende Nutzung für den Auftraggeber ist unzulässig.
Insbesondere ist es dem Auftraggeber untersagt, Unterlizenzen zu
erteilen und die Leistungen zu vermieten oder sonst wie zu verwerten.
Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz
der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. TYROLEX kann den
Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der
Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
Es obliegt dem
Auftraggeber, die von TYROLEX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen und
Aktivitäten unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse und
Besonderheit der Branche daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie
wettbewerbsrechtlich unbedenklich sind. TYROLEX übernimmt insoweit keine
Haftung.
Der Auftraggeber haftet dafür, dass der Inhalt gelieferter Druckvorlagen
nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Desgleichen haftet er
dafür, dass solche Druckvorlagen nicht Urheberrechte Dritter verletzen.
Tritt eine Schutzrechtsverletzung auf, stellt der Auftraggeber TYROLEX
von allen Ansprüchen Dritter aus der Schutzrechtsverletzung frei. Der
Auftraggeber wird TYROLEX unverzüglich über die geltend gemachten
Ansprüche Dritter informieren. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen
darf TYROLEX nach eigener Wahl hinsichtlich der betroffenen Leistung
Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers
gewährleisten, dass zukünftig eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr
vorliegt. Gegebenenfalls kann auf Kosten des Auftraggebers ein
Nutzungsrecht erworben werden.
§11 Datenschutz
Angaben zum Auftraggeber werden für den Bedarf
von TYROLEX maschinell verarbeitet und gespeichert. Etwaig gespeicherte
Daten werden durch TYROLEX entsprechend den datenschutzrechtlichen
Bestimmungen behandelt.
§12 Geheimhaltung
Die der anderen Vertragspartei übergebenen
Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen
ausschließlich für die Zwecke des jeweiligen Vertrages verwendet werden
und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern dies nicht nach dem
Vertragszweck notwendig ist oder den Dritten die Informationen bereits
bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des
Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Erfüllungsgehilfen. Darüber hinaus
haben die Parteien Vertraulichkeit über den Inhalt der Verträge zu
wahren. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind etwaig übergebene
Unterlagen, wie Gesprächsleitfäden, Strategiepapiere, Muster,
Briefingdokumente etc., nach Beendigung des Vertrages an die andere
Partei herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes
Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann. Presseerklärungen,
Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt,
sind nach vorheriger Abstimmung - auch per E-Mail - zulässig.
§13 Gefahrenübergang
Erfüllungsort ist 85461 Erding, sofern nichts
anderes vereinbart wird.
Verlangt der Auftraggeber die Versendung etwaiger Materialien und Waren
an einen anderen Ort, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und
der Verschlechterung auf den Auftraggeber über, sobald TYROLEX die
Sachen an einen Spediteur oder sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmte Person übergeben hat. Falls der Versand ohne Verschulden von
TYROLEX unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Verladung und Versand
erfolgen unversichert auf Gefahr des Auftraggebers, auch dann, wenn
frachtfreie Lieferung vereinbart ist. TYROLEX versichert die Lieferung
auf Kosten des Auftraggebers, wenn der Auftraggeber dies wünscht.
§14 Sonstiges
Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen zwischen TYROLEX und dem Auftraggeber nicht berührt.
In diesem Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, die unwirksame
Bestimmung durch eine rechtliche Regelung zu ersetzen, die dem
angestrebten vertraglichen Zweck möglichst nahe kommt. Für diese
Geschäftsbeziehung und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen TYROLEX
und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögens ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten nach Wahl von TYROLEX entweder der Sitz von TYROLEX oder
der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers. |